| Den Ausweis, bitte! |
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| Geschrieben von: Andrea Fasch |
| Dienstag, 10. Juli 2007 00:00 |
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Den Ausweis, bitte! Wie sieht es nun für den Pferdehalter in der Realität aus? Vor dem Gesetz gilt jedes Pferd (wie alle anderen Equiden – Ponys, Zebras, Esel, Mulis) vom Moment seiner Geburt an als potenzielles Lebensmittel, das zu jedem Zeitpunkt seines Lebens zur menschlichen Nahrung werden könnte. Um den Verbraucher vor Belastungen durch Rückstände von Medikamenten zu schützen, beschloss die Europäische Union, den Lebenslauf eines Equiden lückenlos nachprüfbar zu machen indem man jedem dieser Tiere Ausweispapiere beigibt, die Behandlungen und Medikamentengaben nachweisen, aber auch das Lebewesen klar identifizieren. Hört sich dies im ersten Moment für einen Pferdehalter- der meist sein Pferd mehr als Freund denn als Brotbelag betrachtet - grausam an, so bietet dieser Pass doch auch viele Vorteile. Z.B. müssen Medikamentengaben eingetragen werden – was beim Kauf eines Pferdes wichtige Informationen über eventuell bestehende Krankheiten oder einmal durchlebte Komplikationen liefert. Und – das wichtigste – das Pferd ist klar identifizierbar und der Pferdediebstahl wird stark behindert.
Wie bekomme ich den Equidenpass? Die Organistation „Confédération Belge Du Cheval asbl“ ist die für die Registrierung zuständig. Man findet sie im Internet unter www.idchevaux.be dort sind die Papiere als Download verfügbar. Auch sind alle Informationen dort verfügbar in niederländischer und französischer Sprache. Grundsätzlich gilt also: Ich als Besitzer fülle das Formular der CBDC aus und schicke es an die Confédération. Die Confédération sendet dem im Formular eingetragenen Tierarzt die Papiere zur Beschreibung des Pferdes zu. Dieser vereinbart mit mir einen Termin. An diesem Termin wird entweder der vorhandene Chip ausgelesen oder ein Chip implantiert. Auch wird eine Zeichnung mit genauer Beschreibung des Pferdes gemacht. Dies sendet der Tierarzt an die CBDC zurück und ich erhalte nach Fertigstellung den Equidenpass. Die Kosten kassiert der Tierarzt und leitet den Betrag der CBDC an diese weiter. Nun gibt es aber mehrere Möglichkeiten
Welche Informationen werden im Equidenpass festgehalten? Besitzer, Sanitärverantwortlicher (Stallbesitzer wenn vom Besitzer abweichend), der zuständige, verantwortliche Tierarzt, alle Informationen zum Pferd/Equiden, die Klassifizierung als Schlachtpferd/Nichtschlachtpferd und den Platz, an dem das Pferd sich normalerweise aufhält (Stalladresse z.B.)
Manche Tiermedikamente sind nicht rückstandsfrei abbaubar und bleiben lebenslänglich im Pferdekörper. Oder sie halten sich sehr lange unbemerkt im Pferd auf. Wird das Pferd nun zur Lebensmittelgewinnung geschlachtet, warum auch immer, so ist das Fleisch des Tieres nicht als Lebensmittel geeignet. Das bedeutet jedoch, das die Eintragung als „nicht zur Schlachtung bestimmt“ unabänderlich ist. Sie ist auch nicht Änderbar, wenn das Pferd niemals diese Medikamente erhielt und am Ende seines Lebens doch geschlachtet werden soll. Und sie ist auch beim Verkauf nicht abzuändern! Das bedeutet, das man ein Pferd, das als „nicht zur Schlachtung geeignet“ auch nicht am Ende seines Lebens gegen Geld bei einem Metzger eintauschen kann, sondern es nur kostenträchtig einschläfern lassen kann. Eine folgenschwere Entscheidung also, die aber auch das Verantwortungsbewusstsein des Pferdebesitzers anspricht, denn dieser ermöglicht seinem Partner durch den Ausschluss der Schlachtung auch, das diesem alle notwendigen Behandlungen zu Gute kommen können – und, das nicht der nächste Besitzer das Tier aus finanziellem Interesse schlachten lässt.
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